Prüfung · aktualisiert 8. Oktober 2026 · 2 Min. Lesezeit
Abschlussprüfung: Anmeldung, Ablauf, Wiederholung

Die Abschlussprüfung nimmt die zuständige Kammer ab, nicht der Betrieb und nicht die Berufsschule. Das erklärt die meisten Besonderheiten des Verfahrens.
Anmeldung und Zulassung
Angemeldet wird über den Betrieb, mit Fristen etwa ein halbes Jahr vor dem Termin. Zugelassen wird, wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat, an den vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen hat, den Ausbildungsnachweis vorlegt und dessen Vertrag im Verzeichnis der Kammer eingetragen ist (§ 43 BBiG). Genau an diesem letzten Punkt scheitert es gelegentlich — deshalb lohnt der frühe Blick, ob die Eintragung wirklich erfolgt ist.
Ablauf
- Schriftlicher Teil: mehrere Prüfungsbereiche, meist an einem bundeseinheitlichen Termin im Frühjahr oder Sommer.
- Praktischer Teil: Arbeitsprobe, betrieblicher Auftrag oder Prüfungsstück, je nach Ausbildungsordnung.
- Mündlicher Teil: in vielen Berufen ein Fachgespräch über die praktische Aufgabe.
Bestehensregeln
Die genaue Gewichtung legt die Ausbildungsordnung fest. Üblich ist: Bestanden ist, wer im Gesamtergebnis und in den einzelnen Prüfungsteilen mindestens ausreichende Leistungen erbringt, wobei ein einzelner ungenügender Bereich das Bestehen ausschließt. Bei schlechtem Abschneiden in einem schriftlichen Bereich gibt es in vielen Berufen eine mündliche Ergänzungsprüfung, die das Ergebnis dieses Bereichs verbessern kann.
Wenn es nicht klappt
Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 37 BBiG). Das Ausbildungsverhältnis verlängert sich auf Verlangen bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr (§ 21 BBiG). Wichtig ist der Satz „auf Verlangen“: Sie müssen es verlangen, der Betrieb bietet es nicht immer von sich aus an. Bereits bestandene Teile werden auf Antrag angerechnet, wenn die Wiederholung innerhalb von zwei Jahren erfolgt.
Nach der Prüfung
Das Ausbildungsverhältnis endet mit Bekanntgabe des Ergebnisses, auch wenn der Vertrag rechnerisch länger liefe. Wer danach weiterarbeitet, ohne dass etwas vereinbart wurde, hat ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (§ 24 BBiG) — ein Punkt, der in Übernahmegesprächen gern übersehen wird.