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Recht · aktualisiert 15. September 2026 · 2 Min. Lesezeit

Ausbildungsvertrag unterschreiben: Was vorher geklärt sein muss

Close-up of a man's hands signing a formal document indoors.
Foto: Cytonn Photography / Pexels

Der Ausbildungsvertrag ist kein Arbeitsvertrag. Für ihn gilt das Berufsbildungsgesetz, und das schreibt vor, was geregelt sein muss. Wer vor der Unterschrift sechs Punkte prüft, erspart sich später die unangenehmen Gespräche.

Sechs Punkte vor der Unterschrift

  1. Vergütung je Lehrjahr, einzeln ausgewiesen. Eine Summe ohne Aufschlüsselung ist kein gültiger Vertragsinhalt. Nach § 17 BBiG muss die Vergütung angemessen sein und jährlich steigen.
  2. Dauer der Probezeit. Mindestens ein, höchstens vier Monate (§ 20 BBiG). Alles darüber ist unwirksam.
  3. Tägliche Arbeitszeit. Bei Minderjährigen höchstens acht Stunden und 40 Wochenstunden (§ 8 JArbSchG).
  4. Urlaubstage. Unter 18 gilt der gestaffelte Anspruch nach § 19 JArbSchG, ab 18 mindestens 24 Werktage.
  5. Sachliche und zeitliche Gliederung. Der Ausbildungsplan gehört als Anlage dazu. Fehlt er, weiß niemand, was wann vermittelt werden soll.
  6. Ausbildungsstätten außerhalb des Betriebs. Überbetriebliche Lehrgänge und Blockunterricht sollten benannt sein, inklusive der Frage, wer Fahrt und Unterkunft zahlt.

Klauseln, die nicht wirksam sind

Solche Klauseln machen den Vertrag nicht insgesamt ungültig, sie sind einfach unwirksam. Trotzdem lohnt die Nachfrage: Ein Betrieb, der sie einsetzt, kennt entweder das Gesetz nicht oder er hofft, dass Sie es nicht kennen.

Eintragung bei der Kammer

Der Betrieb muss den Vertrag unverzüglich bei der zuständigen Kammer eintragen lassen (§ 36 BBiG). Ohne Eintragung werden Sie nicht zur Abschlussprüfung zugelassen. Wenn nach sechs Wochen keine Bestätigung vorliegt, fragen Sie nach. Für Sie kostet die Eintragung nichts.

Wenn Sie unter 18 sind

Dann unterschreiben die gesetzlichen Vertreter mit. Außerdem brauchen Sie vor Beginn die ärztliche Erstuntersuchung nach § 32 JArbSchG; die Bescheinigung darf bei Beginn nicht älter als 14 Monate sein. Die Untersuchung ist kostenlos, der Berechtigungsschein kommt vom Einwohnermeldeamt.

Redaktion Ausbildungsplatz.net · Fachredaktion Berufsausbildung

Die Redaktion wertet die Stellendaten der Bundesagentur für Arbeit aus, prüft die Rechtsangaben gegen Berufsbildungsgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz und SGB III und aktualisiert die Beiträge nach Gesetzesänderungen.

Zuletzt geprüft am 15. September 2026 · Methodik · Quellen

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