Recht · aktualisiert 15. September 2026 · 2 Min. Lesezeit
Ausbildungsvertrag unterschreiben: Was vorher geklärt sein muss

Der Ausbildungsvertrag ist kein Arbeitsvertrag. Für ihn gilt das Berufsbildungsgesetz, und das schreibt vor, was geregelt sein muss. Wer vor der Unterschrift sechs Punkte prüft, erspart sich später die unangenehmen Gespräche.
Sechs Punkte vor der Unterschrift
- Vergütung je Lehrjahr, einzeln ausgewiesen. Eine Summe ohne Aufschlüsselung ist kein gültiger Vertragsinhalt. Nach § 17 BBiG muss die Vergütung angemessen sein und jährlich steigen.
- Dauer der Probezeit. Mindestens ein, höchstens vier Monate (§ 20 BBiG). Alles darüber ist unwirksam.
- Tägliche Arbeitszeit. Bei Minderjährigen höchstens acht Stunden und 40 Wochenstunden (§ 8 JArbSchG).
- Urlaubstage. Unter 18 gilt der gestaffelte Anspruch nach § 19 JArbSchG, ab 18 mindestens 24 Werktage.
- Sachliche und zeitliche Gliederung. Der Ausbildungsplan gehört als Anlage dazu. Fehlt er, weiß niemand, was wann vermittelt werden soll.
- Ausbildungsstätten außerhalb des Betriebs. Überbetriebliche Lehrgänge und Blockunterricht sollten benannt sein, inklusive der Frage, wer Fahrt und Unterkunft zahlt.
Klauseln, die nicht wirksam sind
- Rückzahlung der Ausbildungskosten bei Kündigung oder Wechsel nach der Ausbildung. Nach § 12 BBiG nichtig.
- Verpflichtung, nach der Ausbildung im Betrieb zu bleiben. Ebenfalls nichtig, mit einer engen Ausnahme in den letzten sechs Monaten.
- Vertragsstrafen für den Fall, dass die Ausbildung nicht angetreten wird.
- Verzicht auf Freistellung für die Berufsschule.
Solche Klauseln machen den Vertrag nicht insgesamt ungültig, sie sind einfach unwirksam. Trotzdem lohnt die Nachfrage: Ein Betrieb, der sie einsetzt, kennt entweder das Gesetz nicht oder er hofft, dass Sie es nicht kennen.
Eintragung bei der Kammer
Der Betrieb muss den Vertrag unverzüglich bei der zuständigen Kammer eintragen lassen (§ 36 BBiG). Ohne Eintragung werden Sie nicht zur Abschlussprüfung zugelassen. Wenn nach sechs Wochen keine Bestätigung vorliegt, fragen Sie nach. Für Sie kostet die Eintragung nichts.
Wenn Sie unter 18 sind
Dann unterschreiben die gesetzlichen Vertreter mit. Außerdem brauchen Sie vor Beginn die ärztliche Erstuntersuchung nach § 32 JArbSchG; die Bescheinigung darf bei Beginn nicht älter als 14 Monate sein. Die Untersuchung ist kostenlos, der Berechtigungsschein kommt vom Einwohnermeldeamt.
Weitere Beiträge
Übernahme nach der Ausbildung: Anspruch, Quoten, Verhandlung
Einen allgemeinen Anspruch auf Übernahme gibt es nicht. Welche Ausnahmen es gibt, wann Sie fragen sollten und worüber…
Probezeit in der Ausbildung: Rechte, Dauer, Kündigung
Die Probezeit dauert ein bis vier Monate. Was in dieser Zeit gilt, wie gekündigt wird und was danach…