Ratgeber · aktualisiert 29. August 2026 · 2 Min. Lesezeit
Ausbildung abbrechen oder wechseln: Rechte, Fristen, Alternativen

Etwa jeder vierte Ausbildungsvertrag wird vorzeitig gelöst. Das klingt dramatisch, ist es aber oft nicht: Ein großer Teil davon sind Betriebswechsel im selben Beruf, keine echten Abbrüche.
Die Kündigungsrechte
| Zeitpunkt | Auszubildende | Betrieb |
|---|---|---|
| In der Probezeit | jederzeit, fristlos, ohne Grund | jederzeit, fristlos, ohne Grund |
| Nach der Probezeit | 4 Wochen Frist bei Berufsaufgabe oder Berufswechsel | nur aus wichtigem Grund |
| Immer | fristlos aus wichtigem Grund | fristlos aus wichtigem Grund |
Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen und nach der Probezeit begründet werden (§ 22 BBiG). Eine Kündigung per Nachricht oder mündlich ist unwirksam.
Erst prüfen, dann kündigen
Wenn der Beruf passt, aber der Betrieb nicht, ist der Wechsel des Betriebs fast immer besser als der Abbruch: Die bisherige Ausbildungszeit wird angerechnet, Sie verlieren kein Jahr. Der Ausbildungsberater der Kammer kennt Betriebe mit freien Plätzen und vermittelt.
Wenn der Beruf nicht passt, lohnt ein Blick auf verwandte Berufe im selben Berufsfeld. Oft überschneiden sich die ersten Ausbildungsjahre so stark, dass eine Anrechnung möglich ist.
Was ein Abbruch kostet
Finanziell nichts: Rückzahlungsklauseln für Ausbildungskosten sind nach § 12 BBiG nichtig. Praktisch kostet er Zeit und muss im Lebenslauf erklärt werden. Eine nachvollziehbare Begründung im Bewerbungsgespräch wiegt dabei deutlich schwerer als die Tatsache selbst.
Stand: September 2026. Rechtsgrundlagen: §§ 12, 20, 22 BBiG. Keine Rechtsberatung. Wenn Sie in einer belastenden Situation stecken, hilft die Berufsberatung der Agentur für Arbeit kostenlos weiter.