Recht
Probezeit
Erste Phase der Ausbildung, mindestens ein und höchstens vier Monate (§ 20 BBiG). Beide Seiten können fristlos und ohne Begründung kündigen.
Recht
Erste Phase der Ausbildung, mindestens ein und höchstens vier Monate (§ 20 BBiG). Beide Seiten können fristlos und ohne Begründung kündigen.