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Recht

Probezeit

Erste Phase der Ausbildung, mindestens ein und höchstens vier Monate (§ 20 BBiG). Beide Seiten können fristlos und ohne Begründung kündigen.

Einordnung

Probezeit gehört zum Bereich Recht und begegnet Ihnen im Ausbildungsalltag, im Vertrag oder im Schriftverkehr mit der zuständigen Kammer. Wie sich das konkret auswirkt, zeigen die Ratgeber; für die finanzielle Seite gibt es die Rechner.

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